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   BVerwG, 12.07.2017 - 9 B 49.16   

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BVerwG, 12.07.2017 - 9 B 49.16 (https://dejure.org/2017,30470)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2017 - 9 B 49.16 (https://dejure.org/2017,30470)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - 9 B 49.16 (https://dejure.org/2017,30470)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung; Bedarf für das beabsichtigte Vorhaben gemäß den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes; Verbindlichkeit der Feststellung eines Verkehrsbedarfs für die Planfeststellung und das anschließende ...

  • rewis.io

    Planrechtfertigung für Bundesstraße (Ortsumgehung); Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung; Bedarf für das beabsichtigte Vorhaben gemäß den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes; Verbindlichkeit der Feststellung eines Verkehrsbedarfs für die Planfeststellung und das anschließende ...

  • rechtsportal.de

    Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung; Bedarf für das beabsichtigte Vorhaben gemäß den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes; Verbindlichkeit der Feststellung eines Verkehrsbedarfs für die Planfeststellung und das anschließende ...

  • datenbank.nwb.de

    Planrechtfertigung für Bundesstraße (Ortsumgehung); Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 13.08

    Staatsgrenzen überschreitende Straßenplanung; Behördenzuständigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2017 - 9 B 49.16
    Zu der Frage, ob vorhabenbedingt unwirtschaftliche Restflächen in den Flächenverlust einzubeziehen sind, der bis zu einer Größenordnung von 5 % die Existenz eines landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs erfahrungsgemäß nicht gefährdet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27), fehlen tatrichterliche Feststellungen dazu, dass derartige Restflächen hier in nennenswertem Umfang überhaupt anfallen.

    Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass es für die Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs - den Eingriff durch das Vorhaben hinweggedacht - auf eine längerfristige Betrachtung ankommt, in der nur momentane betriebsspezifische Besonderheiten nicht ausschlaggebend sind (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 28).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2017 - 9 B 49.16
    Die darin liegende Feststellung, dass ein Verkehrsbedarf besteht, ist für die Planfeststellung und das anschließende gerichtliche Verfahren verbindlich (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 39.04

    Zuständigkeit für eine Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2017 - 9 B 49.16
    (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 4 ff.).
  • BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15

    Gebühr; Abwassergebühr; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2017 - 9 B 49.16
    Rechtsfragen, die sich in einem Revisionsverfahren erst auf der Grundlage weiterer, von der Vorinstanz nicht festgestellter Tatsachen stellen würden, können die Zulassung der Revision regelmäßig - und auch hier - nicht rechtfertigen (stRspr, s. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 114 Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2017 - 9 B 49.16
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 45).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Sie bedeutet keine bindende negative Feststellung, dass für das Vorhaben kein Bedarf besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 78 Rn. 34; Beschlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2017 - 9 B 49.16 - juris Rn. 5), sondern beruht darauf, dass die vorgenannten Pläne ein Instrument der Finanzplanung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 ).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Sie bedeutet keine bindende negative Feststellung, dass für das Vorhaben kein Bedarf besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 78 Rn. 34; Beschlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2017 - 9 B 49.16 - juris Rn. 5), sondern beruht darauf, dass die vorgenannten Pläne ein Instrument der Finanzplanung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 ).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Sie bedeutet keine bindende negative Feststellung, dass für das Vorhaben kein Bedarf besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 78 Rn. 34; Beschlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2017 - 9 B 49.16 - juris Rn. 5), sondern beruht darauf, dass die vorgenannten Pläne ein Instrument der Finanzplanung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 ).
  • OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter

    Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemäß den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes (hierzu a]) ein Bedarf (hierzu b]) besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49.16, juris Rn. 4, m.w.N.; Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1.15, BVerwGE 156, 20, juris Rn. 58), und wenn der Realisierung des geplanten Vorhabens keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen (hierzu c] und d], vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, 9 A 39.07, BVerwGE 133, 239, juris Rn. 40; Urt. v. 24.11.1989, 4 C 41.88, BVerwGE 84, 123, juris Rn. 42).

    Ein solcher Bedarf ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens gegeben, sondern schon dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49.16, juris Rn. 4, m.w.N.).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 11.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Sie bedeutet keine bindende negative Feststellung, dass für das Vorhaben kein Bedarf besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 78 Rn. 34; Beschlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2017 - 9 B 49.16 - juris Rn. 5), sondern beruht darauf, dass die vorgenannten Pläne ein Instrument der Finanzplanung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 ).
  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    aaa) Da eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst findet, ist die konkrete Planungsmaßnahme im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte bzw. Belange Dritter rechtfertigungsbedürftig (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, st. Rspr., insb. Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49.16, juris Rn. 4; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, Rn. 208 m.w.N.; Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1.15, juris Rn. 58 m.w.N.; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 182; OVG Hamburg, Urt. v. 3.9.2001, 3 E 32/98.P, juris Rn. 150; Beschl. v. 23.9.1996, Bs III 68/96, juris Rn. 157; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 33).

    bbb) Das im Rahmen der Planrechtfertigung bestehende Erfordernis, dass ein Vorhaben auf die Verwirklichung der mit dem jeweiligen Fachplanungsgesetz verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet sein muss (BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49.16, juris Rn. 4; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, Rn. 208 m.w.N.), ist hier erfüllt, denn die Realisierung des Vorhabens ist als Maßnahme des Hafenausbaus zu den Zielen des WHG konform (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 7.2.2019, 5 K 2621/15, juris Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 02.09.2020 - 7 KS 17/15

    Abwägung; Baulärm; Betriebslärm; DIN 18005; DIN 4150; Erschütterungen;

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.2018 - 9 B 49.16 -, juris; Urteil des Senats 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris).
  • BVerwG, 04.09.2018 - 9 B 24.17

    Gebotenheit eines Bauvorhabens i.R.d. Planrechtfertigung im Hinblick auf die

    Bestand hat eine Planung daher nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens, sondern schon dann, wenn dieses vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 45 und vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 34; Beschlüsse vom 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237 Rn. 4 und vom 12. Juli 2017 - 9 B 49.16 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 21.11.2023 - 8 A 21.40040

    Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen Planfeststellungsbeschluss für den

    Die Nichtaufnahme in den Bedarfsplan hat im jeweiligen Einzelfall für die Bedarfsfrage allenfalls eine indizielle Bedeutung, bei Ausbauvorhaben vergleichsweise geringen Umfangs - wie hier - nicht einmal diese (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 107; B.v. 12.7.2017 - 9 B 49.16 - juris Rn. 5; B.v. 15.7.2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2018 - 2 K 108/16

    Planfeststellung für den Ersatzneubau einer 110-kV-Hochspannungsleitung; Abwägung

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2017 - BVerwG 9 B 49.16 -, juris, RdNr. 4, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2022 - 7 KS 104/20

    Abwägung; Abwägungsentscheidung; Planfeststellung

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